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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ausgabe 01. Juni 2017

Sämtliche Leistungen einschließlich Vorschläge und Beratungen erfolgen unter den nachfolgenden Bedingungen:

1. Vertragsschluss

a)    Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen, auch dann, wenn ihnen zusätzlich nach Kenntnisnahme durch uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.
b)    Angaben in Prospekten und sonstigen Werbeschriften sowie auf fernmündliche Anfragen sind freibleibend. Fernmündliche Angaben sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden sind. Angaben in unserer Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner nach ihrem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.
c)    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheberrecht sowie sonstige Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d)    Bei Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist der Inhalt unseres Bestätigungs­schreibens maßgebend, wenn der Vertragspartner nach seinem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.
e)    Offenkundige Abweichungen in der technischen Ausführung oder in der bestellten Anzahl gelten als vertragsgemäß oder als stillschweigende Vertragsänderung, wenn der Vertrags­partner die Lieferung annimmt und die Abweichungen nicht unverzüglich beanstandet.
f)    Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den jeweils aktuell geltenden Incoterms, die hierzu ausdrücklich als vereinbart gelten.
g)    Anleitungen, Zeichnungen und Atteste sowie sonstige technische Unterlagen werden, sofern nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache und nur insoweit zur Verfügung gestellt, wie es branchenüblich ist. Übersetzungen und zusätzliche Erläuterungen erfolgen auf Wunsch des Vertragspartners nur gegen Mehrkosten und ausschließlich ohne Gewähr für ihre inhaltliche Richtigkeit.
h)    Wir erbringen unsere Leistungen nach den bei Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Wir schulden weder einen über die angebotenen Leistungen hinausgehenden Erfolg noch haften wir für die Realisierung von über die angebotenen Leistungen hinausgehenden Wünsche oder Ziele des Vertragspartners. Sind wir mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beauftragt, trägt der Vertragspartner das Forschungs- und Entwicklungsrisiko sowie das Risiko für die Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der Ergebnisse.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

a)    Falls nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Bündelung, jedoch incl. Verladung. Bei Rückgabe mehrfach verwendbarer Kisten und andere Transportverpackungen in brauchbarem Zustand erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des berechneten Kistenwertes; die Kosten des Rücktransportes trägt der Vertragspartner.
b)    Teillieferungen sind zulässig und werden getrennt berechnet.
c)    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
d)    Angebotspreise sind die am Angebotstag gültigen Preise. Es gilt der Preis in der Auftragsbestätigung, wenn der Vertragspartner nach ihrem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.
e)    Wechsel, soweit vereinbart, und Schecks werden zahlungshalber hereingenommen.
f)    Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa gegebener Wechsel sofort fällig, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern.
Wir sind dann berechtigt, nur gegen Vorauszahlung zu liefern und nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und / oder den Einbau der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.

3. Lieferzeiten / Verzug / Rücktrittsrecht / Stornierung

a)    Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Erhalt der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
b)    Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist
c)    Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle verlängern die Lieferfrist angemessen. Dazu gehören auch Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe durch unsere Vorlieferanten sowie von Brennstoffen und Energie aller Art, Betriebsstörungen, Arbeiterbewegungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusswerden wesentlicher Fertigungsteile und die durch solche Störungen entstehenden Folgen, Störungen im Frachtverkehr, wie überhaupt sämtliche Ereignisse höherer Gewalt.
Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Genehmigungen oder Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen.
d) In den in Buchstabe c) genannten Fällen ist der Käufer verpflichtet, die Laufzeit der von ihm gestellten Akkreditive, Anweisungen etc. entsprechend zu verlängern, desgleichen Importlizenzen und Devisenbewilligungen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer in wichtigen Fällen mitgeteilt, sobald sie in ihrem Umfang voll erkennbar werden.
e) Vom Vertrag zurücktreten kann der Vertragspartner nur, wenn die Überschreitung der Lieferzeiten auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, Verzug eingetreten ist und uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, die mindestens 4 Wochen betragen muss. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Wir sind berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn die in Buchstabe c) genannten Leistungshindernisse/-störungen bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren und eine spätere Erfüllung des Vertrages für uns nicht mehr zumutbar ist. Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner bei einem Mehraufwand nicht zu einer angemessenen Anpassung des Preises bereit ist.
f)    Kommen wir mit der uns obliegenden Leistung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug richten sich ausschließlich noch den Regelungen in Ziffer 8 b) bis einschließlich 8 e).
g)    Storniert der Vertragspartner seinen Auftrag oder verweigert er die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die er zu vertreten hat, so sind wir, sofern wir nicht auf Erfüllung bestehen, berechtigt, anstelle eines Schadenersatzes ohne jeden Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu verlangen. Neben den Stornierungskosten hat der Vertragspartner die speziell für ihn angefertigte Ausrüstung des Liefergegenstandes zu vergüten, die ihm auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.

4. Gefahrübergang, Versand, Abnahme

a)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands geht mit Zugang der Versandbereitschaft, im Falle vereinbarter Lieferung, mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Vertragspartner über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Handelsklauseln anderen Inhalts vereinbart worden sind. Das gilt auch für Teillieferungen.
b)    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet der Rechte aus Ziff. 6 abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
c)    Bei fehlender Vereinbarung über die Art der Versendung erfolgt der Versand nach unserem freien Ermessen ohne Gewähr für die preisgünstigste und schnellste Verfrachtung.
d)    Nimmt der Käufer die Lieferung nicht pünktlich ab, so berührt dies seine Zahlungspflicht nicht. Wir sind dann berechtigt, die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen. Die Lieferung und Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.
e)    Der Vertragspartner ist grundsätzlich zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die Berechtigung zur Teillieferung ist ausdrücklich einzelvertraglich ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

a)    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b)    Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von a).
c)    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d)    Die Forderung des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird jetzt entsprechend dem Anteil der Vorbehaltsware dem Endprodukt an uns abgetreten.
e)    Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß c) bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 2. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f)    übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.
g)    Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich oder sinnvoll sind.
h)    In den Fällen der Ziff. 2. f) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, als unser Eigentum zu kennzeichnen und abzusondern. Auch mit deren Wegnahme auf seine Kosten erklärt sich der Vertragspartner einverstanden.

6. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

a)    Der Vertragspartner hat uns bei der Leistungserbringung angemessen zu unterstützen.
Er wird insbesondere in erforderlichem Umfang Zugang zu seinen Anlagen sowie zu allen erforderlichen Informationen gewähren, qualifiziertes Personal sowie sonstige erforderliche Hilfsmittel und Infrastruktur kostenfrei zur Verfügung stellen und uns rechtzeitig und unverzüglich über alle Umstände, die die Vertragserfüllung betreffen, informieren.
b)    Soweit unsere Leistungen ein Werk betreffen, hat der Vertragspartner dieses unverzüglich abzunehmen. Der Abnahme unterliegen ausschließlich die geschuldeten Werkleistungen. Wir können von Zwischenabnahmen und von Zwischen- und Teilleistungen verlangen, soweit diese Grundlage für unsere weitere Leistungserbringung ist. Für Zwischen- und Teilabnahmen gelten die Vorschriften der Ziffer 6. entsprechend.
c)    Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Vertragspartners germäß § 377 HGB.
d)    Bei geringfügigen Mängeln darf der Vertragspartner die Abnahme oder Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.

7. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel unserer Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 8. - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
a)    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
b)    Zu Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
c)    Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der dafür erforderlichen Bestellung des notwendigen Personals einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
d)    Der Vertragspartner hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt von Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels furchtlos verstreichen lassen.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Vertragspartner lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
e)   Keine Gewähr wird - sofern nicht von uns zu verantworten - insbesondere in den folgenden Fällen übernommen:
-    ungeeignet oder unsachgemäße Verwendung,
-    fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebssetzung durch den Vertragspartner oder Dritte in dessen Auftrag,
-    natürliche Abnutzung,
-    fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
-    nicht ordnungsgemäße Wartung,
-    ungeeignete Betriebsmittel,
-    mangelhafte Bauarbeiten,
-    ungeeigneter Baugrund,
-    chemische oder elektrische Einflüsse,
-    Lieferung gebrauchter Maschinen.
f)   Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir hierfür keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
g)    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz­rechten und Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Vertragspartner grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Vertragspartner zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Vertragspartner zum Rücktritt von Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtinhaber freistellen.
h)    Die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziffer 8. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Vertragspartner uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrecht­verletzungen unterrichtet,
-    der Vertragspartner uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
-    uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
-    der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Vertragspartner beruht und
-    die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nichtvertragsgemäßen Weise verwendet hat.

8. Haftung

a)    Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschuldung in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung sowie von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - von dem Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die vorstehenden Regelungen in Ziffer 7. entsprechend.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen auf ihre Eignung sowie den zugedachten Verwendungszweck selbst zu prüfen.
b)    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
-    bei Vorsatz,
-    bei grober Fährlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter,
-    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
-    beim Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben,
-    bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
c)    Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf den der Vertragspartner vertrauen darf.
d)    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
e)    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, beginnend mit Abnahme oder Inbetriebnahme. Für Schadenersatzansprüche nach vorstehender Ziffer 8. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

10. Softwarenutzung

Vorbehaltlich gesonderter Regelung zur Lieferung und Nutzung von Software gilt folgendes:
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nichtausschließliches und nichtübertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzten. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzten oder von dem Objektcode in dem Quellcode umwandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben -insbesondere Copy-Right-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. bei Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand, anwendbares Recht

a)    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich Neuss/Rhein.
b)    Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unserem Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners Klage zu erheben.
c)    Die Wirksamkeit eines Vertrages und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten beurteilen sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf von 1980 (CISG).